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Heimvertrag
Der Heimvertrag, den wir in
der Regel bereits im Vorfeld des Einzugs mit dem zukünftigen Bewohner
und/oder dessen
Die Preise, die wir für unsere Leistungen berechnen sind mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern auf der Grundlage bindender gesetzlicher Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes verhandelt worden und damit für uns und für alle Bewohner verbindlich. Es sind Pauschalpreise, die im Falle einer etwaigen Nicht-Inanspruchnahme einzelner Leistungen nicht gekürzt werden können.
Für sonstige Leistungen, die der Bewohner von uns gerne in Anspruch nehmen kann (z.B. Bereitstellung eines Kabelanschlusses im Zimmer, namentliche Kennzeichnung der persönlichen Kleidung, Ausflüge usw.), berechnen wir einen separaten Betrag mit der monatlichen Heimkostenrechnung. Dieser Betrag muss vom jeweiligen Rechnungsempfänger selbst getragen werden. Die für den Aufenthalt in unserem Haus entstehenden Kosten teilen sich gemäß dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) in drei (vier) Teilentgelte auf, die auch der monatlichen Heimkostenrechnung entnommen werden können. Allgemeine Pflegeleistungen „Der Pflegesatz für Allgemeine Pflegeleistungen" deckt sämtliche grundpflegerischen Leistungen (z.B. die Morgentoilette, Hilfe beim An- und Ausziehen etc.) sowie alle Leistungen der seelsorgerischen und sozial-kulturellen Betreuung (z.B. Teilnahme an Veranstaltungen, Einzelgespräche etc.) ab. Da insbesondere die grundpflegerischen Leistungen stark variieren, differiert dieser Pflegesatz. Der Gesetzgeber hat hierfür drei Pflegestufen eingerichtet (plus Pflegestufe 0), der Pflegesatz richtet sich nach der jeweils vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellten Pflegestufe. Unterkunft und Verpflegung
Das „Entgelt für Unterkunft
und Verpflegung“ wird für die hauswirtschaftlichen Leistungen berechnet.
Hierzu zählen unter anderem die Speisen- und Wäscheversorgung sowie die
Zimmer- und Hausreinigung. Aber auch der Hausmeisterservice zählt hierzu. Investitionskosten Die für Investitionen und Instandhaltung anfallenden Kosten werden in einem weiteren gesonderten Teilentgelt abgerechnet. Abgedeckt sind hier durch Reparaturen und Anschaffungen, die in unserer Verantwortung als Einrichtung liegen. Reparaturen an den persönlichen Einrichtungsgegenständen der Bewohner zählen jedoch nicht dazu. Ausbildungsbetrag Ein viertes Teilheimentgelt ist der sogenannte Ausbildungsbetrag, der in Rheinland-Pfalz nach einheitlichen Maßstäben erhoben wird und der (Teil-)Finanzierung der Ausbildung in den Altenpflegeberufen dient. Dazu wird der vom Bewohnern erhobene Ausbildungsbetrag von uns an das Land Rheinland-Pfalz abgeführt, welches wiederum an die ausbildenden Alten- und Pflegeheime Beträge ausschüttet (vereinfacht ausgedrückt).
Die so zusammengesetzten
Kosten für den
Heimaufenthalt im Caritas-Zentrum St. Alban belaufen sich auf Allgemeine Pflegeleistungen
Pflegestufe 1
45,05 € Unterkunft und Verpflegung
Unterkunft
15,72 € Investitionskosten einheitlich 18,55 € Ausbildungsbetrag
einheitlich:
1,44 €
Vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) wird der Bewohner entsprechend des Pflege- und Betreuungsbedarfs in eine Pflegestufe eingruppiert. Hiernach richtet sich in der Regel der Preis, den wir für unsere „Allgemeinen Pflegeleistungen“ berechnen. Zum anderen erhält der Bewohner entsprechend der Pflegestufe (I, II, III, Härtefall) einen festen Zuschuss zu den gesamten Heimkosten von seiner Pflegekasse. Diesen Zuschuss bringen wir bei Mitgliedern einer gesetzlichen Pflegekasse bei der monatlichen Heimkostenabrechnung direkt in Abzug. Den Zuschuss erhalten wir unmittelbar von der Pflegekasse des Bewohners (Ausnahme private Krankenversicherung). Wir empfehlen jedem Interessenten, den täglichen Pflegebedarf und die daraus resultierende Pflegestufe vor Einzug mit dem MDK abzuklären. Nähere Informationen zur Begutachtung erhalten Sie unter anderem auf der Homepage des Medizinischen Dienstes. Für die Dauer von Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten des Bewohners reduziert sich ab dem 4. Abwesenheitstag das Gesamtheimentgelt. Diese Reduzierung gilt auch bei sonstiger Abwesenheit (z.B. Urlaub). Im erstgenannten Fall gilt die Reduzierung zeitlich unbeschränkt, anderenfalls ist sie auf 28 Tage im Jahr begrenzt.
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