Heimvertrag

Der Heimvertrag, den wir in der Regel bereits im Vorfeld des Einzugs mit dem zukünftigen Bewohner und/oder dessen§ § Angehörigen besprechen, regelt zahlreiche Einzelheiten des gemeinsamen Lebens in unserem Haus. Grundlage dieses Vertrages ist in vielen Regelungsbereichen das Heimgesetz sowie ein Rahmenvertrag, den die Pflegekassen, Sozialhilfeträger und Pflegeheime gemeinsam abgeschlossen haben, um allgemeine Rechtssicherheit für die Bewohner von stationären Pflegeheimen herbeizuführen. Unser Heimvertrag ist von der hierfür zuständigen Heimaufsicht des Landes Rheinland-Pfalz geprüft und genehmigt.

 

Die Preise, die wir für unsere Leistungen berechnen sind mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern auf der Grundlage bindender gesetzlicher Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes verhandelt worden und damit für uns und für alle Bewohner verbindlich. Es sind Pauschalpreise, die im Falle einer etwaigen Nicht-Inanspruchnahme einzelner Leistungen nicht gekürzt werden können.

 

Für sonstige Leistungen, die der Bewohner von uns gerne in Anspruch nehmen kann (z.B. Bereitstellung eines Kabelanschlusses im Zimmer, namentliche Kennzeichnung der persönlichen Kleidung, Ausflüge usw.), berechnen wir einen separaten Betrag mit der monatlichen Heimkostenrechnung. Dieser Betrag muss vom jeweiligen Rechnungsempfänger selbst getragen werden.

Vergütungssatz

Die für den Aufenthalt in unserem Haus entstehenden Kosten teilen sich gemäß dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) in drei (vier) Teilentgelte auf, die auch der monatlichen Heimkostenrechnung entnommen werden können.

Allgemeine Pflegeleistungen

„Der Pflegesatz für Allgemeine Pflegeleistungen" deckt sämtliche grundpflegerischen Leistungen (z.B. die Morgentoilette, Hilfe beim An- und Ausziehen etc.) sowie alle Leistungen der seelsorgerischen und sozial-kulturellen Betreuung (z.B. Teilnahme an Veranstaltungen, Einzelgespräche etc.) ab. Da insbesondere die grundpflegerischen Leistungen stark variieren, differiert dieser Pflegesatz. Der Gesetzgeber hat hierfür drei Pflegestufen eingerichtet (plus Pflegestufe 0), der Pflegesatz richtet sich nach der jeweils vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellten Pflegestufe.

Unterkunft und Verpflegung

Das „Entgelt für Unterkunft und Verpflegung“ wird für die hauswirtschaftlichen Leistungen berechnet. Hierzu zählen unter anderem die Speisen- und Wäscheversorgung sowie die Zimmer- und Hausreinigung. Aber auch der Hausmeisterservice zählt hierzu.
Aufgrund gerichtlicher Entscheidungen sowie der neueren Gesetzgebung wird dieser Satz ab 2009 für Unterkunft und für Verpflegung getrennt ausgewiesen. Dabei wird der seitherige Satz im Verhältnis von rund 2/3 zu 1/3 aufgeteilt. Die Höhe des Heimentgeltes verändert sich dadurch nicht.

Investitionskosten

Die für Investitionen und Instandhaltung anfallenden Kosten werden in einem weiteren gesonderten Teilentgelt abgerechnet. Abgedeckt sind hier durch Reparaturen und Anschaffungen, die in unserer Verantwortung als Einrichtung liegen. Reparaturen an den persönlichen Einrichtungsgegenständen der Bewohner zählen jedoch nicht dazu.

Ausbildungsbetrag

Ein viertes Teilheimentgelt ist der sogenannte Ausbildungsbetrag, der in Rheinland-Pfalz nach einheitlichen Maßstäben erhoben wird und der (Teil-)Finanzierung der Ausbildung in den Altenpflegeberufen dient. Dazu wird der vom Bewohnern erhobene Ausbildungsbetrag von uns an das Land Rheinland-Pfalz abgeführt, welches wiederum an die ausbildenden Alten- und Pflegeheime Beträge ausschüttet (vereinfacht ausgedrückt).

 

Preise

Die so zusammengesetzten Kosten für den Heimaufenthalt im Caritas-Zentrum St. Alban belaufen sich auf
(Stand 01. März 2012):

Allgemeine Pflegeleistungen

Pflegestufe 1          45,05 €
Pflegestufe 2          58,57 €
Pflegestufe 3          81,09 €
Pflegestufe 0          31,54 €

Unterkunft und Verpflegung

Unterkunft              15,72 €
Verpflegung             8,47 €

Investitionskosten

einheitlich              18,55 €

Ausbildungsbetrag

einheitlich:               1,44 €
 


Insgesamt ergibt sich somit

  Pflegestufe 0 Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3
Pflegesatz 31,54 € 45,05 € 58,57 €   81,09 €
Ausbildungsbetrag   1,44 €   1,44 €   1,44 €    1,44 €
Unterkunft 15,72 € 15,72 € 15,72 €   15,72 €
Verpflegung    8,47 €    8,47 €    8,47 €    8,47 €
Investitionskosten   18,55 €   18,55 €   18,55 €   18,55 €
Vergütungssatz je Tag 75,72 € 89,23 € 102,75 € 125,27 €
Vergütungssatz je Monat
(30 Tage)
  2.271,60 €   2.676,90 €   3.082,50 €   3.758,10 €
abzgl.
(ggf.) Anteil Pflegekasse
        0,00 €   1.023,00 €   1.279,00 €   1.550,00 €
verbleibender Eigenanteil   2.271,60 €   1.653,90 €   1.803,50 €   2.208,10 €

Pflegekasse

Vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) wird der Bewohner entsprechend des Pflege- und Betreuungsbedarfs in eine Pflegestufe eingruppiert. Hiernach richtet sich in der Regel der Preis, den wir für unsere „Allgemeinen Pflegeleistungen“ berechnen. Zum anderen erhält der Bewohner entsprechend der Pflegestufe (I, II, III, Härtefall) einen festen Zuschuss zu den gesamten Heimkosten von seiner Pflegekasse. Diesen Zuschuss bringen wir bei Mitgliedern einer gesetzlichen Pflegekasse bei der monatlichen Heimkostenabrechnung direkt in Abzug. Den Zuschuss erhalten wir unmittelbar von der Pflegekasse des Bewohners (Ausnahme private Krankenversicherung).

Wir empfehlen jedem Interessenten, den täglichen Pflegebedarf und die daraus resultierende Pflegestufe vor Einzug mit dem MDK abzuklären.

Nähere Informationen zur Begutachtung erhalten Sie unter anderem auf der Homepage des Medizinischen Dienstes.

Für die Dauer von Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten des Bewohners reduziert sich ab dem 4. Abwesenheitstag das Gesamtheimentgelt. Diese Reduzierung gilt auch bei sonstiger Abwesenheit (z.B. Urlaub). Im erstgenannten Fall gilt die Reduzierung zeitlich unbeschränkt, anderenfalls ist sie auf 28 Tage im Jahr begrenzt.